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Letztwillige Verfügungen
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Formen von letztwillige Verfügungen
Testament.
Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - als ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.
Erbvertrag.
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Gestaltungsinstrumente
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Vermächtnis.
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testamentsvollstreckung.
Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Bennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.
Auch in diesen Angelegnheiten bin ich für Sie da::
Altersvorsorgevollmacht
Gründung einer Gesellschaft
Gesellschaftsrechtliche Veränderungen
Erbscheinsanträge
Erbausschlagungen
Adoptionsanträge
Vollmachten
Beglaubigungen
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.
So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.
Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:
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Sicherung von Käufer und Verkäufer,
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Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
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Gewährleistung für Mängel,
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Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
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Aufteilung der Erschließungskosten und das
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Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
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Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
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Glossar der Bundesnotarkammer zu Immobilienkaufverträgen
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Merkblatt der Bundesnotarkammer zum Kauf eines gebrauchten Hauses
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Glossar der Bundesnotarkammer zu Wohnungs- und Bauträgerkaufverträgen


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